Hauptinhalt

Erinnerung - Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

27. September 2025

Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden höflich erinnert, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedigungen vorschriftsgemäss zurückzuschneiden (§ 109 BauG).

Folgende Mindestvorschriften sind jederzeit einzuhalten:

  • Die lichte Höhe von überhängenden Ästen beträgt über Strassen 4,5 m und über Gehwegen 2,5 m.
  • An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen.
  • Verkehrssignaltafeln, Hydranten und Strassenlampen dürfen nicht überwachsen sein.
  • Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Bodendeckern (Behinderung Reinigungsarbeiten) freizuhalten.
  • Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

Die Pflanzen sind bis spätestens Mitte Oktober 2025 zurückzuschneiden.
Kommen die Grundeigentümer ihrer Pflicht nicht nach, kann der Gemeinderat die notwendigen Arbeiten auf Kosten des betreffenden Grundeigentümers ausführen lassen.

Der Gemeinderat dankt den Anwohnern herzlich, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit, besonders zur Sicherheit der Schulkinder und für ein müheloses Benutzen von Strasse und Trottoir leisten.

Gemeinderat Tägerig