Willkommen auf der Website der Gemeinde Tägerig



Sprungnavigation

Von hier aus k?nnen Sie direkt zu folgenden Bereichen springen:
Startseite Alt+0 Navigation Alt+1 Inhalt Alt+2 Suche Alt+3 Inhaltsverzeichnis Alt+4 Seite drucken PDF von aktueller Seite erzeugen

Gemeindewahlen 2025 für die Amtsdauer 2026/2029

 

In diesem Jahr stehen die Gesamterneuerungswahlen der kommunalen Behörden (Gemeinderat, Finanzkommission, Steuerkommission, Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler) für die Amtsdauer 2026/2029 an. Der Gemeinderat hat die Termine für die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden wie folgt festgelegt:

 

1. Wahlgang: 28. September 2025 (offizieller Abstimmungstermin)

 

allfällig 2. Wahlgang: 30. November 2025 (offizieller Abstimmungstermin)

 

Es werden gewählt:

 

  • Gemeinderat (5 Mitglieder)
  • Gemeindeammann
  • Vizeammann
  • Wahlbüro (2 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied)
  • Finanzkommission Einwohnergemeinde (5 Mitglieder)
  • Steuerkommission (3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied)

 

Anmeldeverfahren

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis Montag, 18. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen. Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

 

Stille Wahlen

Für Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl nicht möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt. Die Namen der Vorgeschlagenen werden den Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beigelegten Informationsblatt bekannt gegeben. Eine Person kann als Gemeindeammann und Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird (§ 27a Abs. 2 GPR).

 

Werden für die Kommissionen weniger oder gleich viel wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR).

 



Datum der Neuigkeit 20. Mai 2025