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04.12.2024 13:20:40


Prämienverbilligung IPV

Zuständiges Amt: SVA-Gemeindezweigstelle
Verantwortlich: Müller, Bernadette

Individuelle Prämienverbilligung

Für die Anmeldung der Krankenkassenprämienverbilligung ermittelt die Sozialversicherung Aargau SVA die Anspruchsberechtigung aufgrund der Steuerdaten und der Daten des Einwohnerregisters, das ebenfalls zur Ermittlung und Adressierung der vermuteten Konkubinatshaushalte beigezogen wird. Die SVA Aargau stellt den Einwohnerinnen und Einwohnern ein Schreiben mit einem Link für den Online-Antrag zu. Auf diesem Antrag wird für das gesicherte Login ein Anmeldecode angedruckt. Dieser Code ist 6 Wochen gültig. Die Schreiben werden dieses Jahr im September automatisch zugestellt. Ab Oktober 2021 können Sie den Code direkt über die Webseite unter www.sva-ag.ch/pv bestellen.
Die Prämienverbilligung kann laufend bis zur Verwirkungsfrist per 31.12. angemeldet werden kann.

Die Gemeindezweigstellen haben über denselben Link die Möglichkeit, Personen ohne die nötige technische Infrastruktur bei der Anmeldung zu unterstützen.

Die Anmeldungen werden nach der Online-Freigabe an die SVA übermittelt und verarbeitet. Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält den Entscheid über den Prämienverbilligungsanspruch schriftlich mitgeteilt.

Bei persönlichen oder wirtschaftlichen Veränderungen (Mutationen) kann ein Änderungsantrag Prämienverbilligung über www.sva-ag.ch/aenderungsantrag online ausgefüllt werden.

Junge Erwachsene (19- bis 25-Jährige im Anspruchsjahr) mit einem massgebenden Einkommen (vor Kleinverdienerabzug) unter 24‘000 Franken haben sich gemeinsam mit den Eltern anzumelden. Zur Berechnung des Anspruchs werden die Steuerfaktoren der Eltern mitberücksichtigt.

Weitere Neuerungen:
Gleichstellung Konkubinatspaare und Paare mit eingetragener Partnerschaft mit Ehepaaren (§ 9 Abs. 2 KVGG)
rechtskräftige Steuerveranlagung des aktuellen Anspruchsjahres = minus 3 Jahre (PV 2022 = Steuerveranlagung 2019)
Bestimmte steuerliche Abzüge werden für die Prämienverbilligung wieder aufgerechnet

Ab 1.7.2016 ist der Versicherte mit Prämienverbilligung verpflichtet Einkommensverbesserungen von mindestens 20 Prozent oder um mindestens 20‘000 Franken und Vermögensverbesserungen von mindestens 20‘000 Franken innert 60 Tagen der SVA zu melden. Ein Unterlassen der Meldung kann eine Busse bis zu 20‘000 Franken zur Folge haben. Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung wird verzugszinspflichtig zurückgefordert.

SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau
Hotline 062 836 82 97 / ipv@sva-ag.ch / www.sva-ag.ch/pv

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